Der kürzlich stattgefundene Stifterempfang der Regierungspräsidentin von Oberfranken hat mich bewogen, für diesen newsletter einen kurzen Beitrag über Stiftungen zu schreiben. Es gibt in Bayern knapp 4.500 Stiftungen; in Oberfranken wurden im vergangenen Jahr fünf neue Stiftungen gegründet. Eine davon war die Universitätsstiftung Bayreuth, an deren Gründung ich mitgewirkt habe und deren Stiftungsvorstand ich leiten darf.

Stiftungen sind im Mittelstand nach wie vor eher unterrepräsentiert. Dabei eröffnet das Stiftungsrecht einen weiten Rahmen für langfristig effiziente und in der Regel sehr sinnvolle Gestaltungen. Die häufigsten Arten von Stiftungen nach deutschem Recht sind die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die Treuhandstiftung, die Familienstiftung, die gemeinnützige Stiftung und die Stiftung des öffentlichen Rechts. Stiftungen sind „auf Ewigkeit“ angelegt.

Die Gründung von Stiftungen ist nicht mehr nur den Inhabern sehr großer Vermögen vorbehalten. Bereits mit Vermögen ab 50.000 EUR lässt sich eine Stiftung bauen. Letztlich entscheidet immer der Einzelfall, ob die Stiftung das Mittel der Wahl ist und wie sie auszugestalten ist. Maßgeblich sind Wille und Absicht des oder der Stifter. Das Stiftungsvermögen muss so groß sein, dass der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt werden kann.

Für mittelständische Unternehmer und deren Berater sind es vor allem Nachfolge- und/oder steuerlich motivierte Betrachtungen, die Stiftungen ins Spiel bringen.

In der Nachfolgesituation kann durch eine Stiftung das Vermögen, damit auch das Unternehmen, zusammengehalten werden. Die Erbansprüche des Ehegatten und etwaiger Kinder können durch Versorgungsansprüche gegenüber der Stiftung ersetzt werden. Auch kann die Rolle der Familienmitglieder im Familienunternehmen für lange Zeit festgeschrieben werden. Die Rechtsordnung eröffnet hier große Gestaltungsspielräume und damit ein sehr fundiertes Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalls.

Unternehmerinnen und Unternehmer ohne Nachkommen oder besonderen Interessenslagen haben ebenfalls die Option, ihr Unternehmen in eine Stiftung einzubringen und zu definieren, welchen Zwecken, etwa gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gem. § 52 ff. AO. Das sichert in vielen Fällen den Bestand des Unternehmens. Dessen Erträge werden teilweise an die Stiftung ausgeschüttet und erzeugen dort für lange Zeit Wirkung in die von den Stiftern gewünschte Richtung.

Eine Unternehmensstiftung hat im Erbfall in der Regel beachtlich steuerliche Vorteile. Wenn der Stifter das Unternehmen in die Stiftung einbringt, kann er die Erbschaftssteuerlast spürbar reduzieren. Auch die laufende Besteuerung von Stiftungen lohnt ein genaues Hinsehen. In vielen Fällen steht mit der Stiftung ein flexibles und sehr gutes Gestaltungsinstrument zur Verfügung. Es genießt in der Öffentlichkeit Vertrauen und Wertschätzung, was auch daran liegen mag, dass Stiftungen staatlich beaufsichtigt werden. Die Aufsicht beschränkt sich auf das Nötigste und wird jedenfalls in Bayern wohlwollend ausgeübt. Sie ist in der Praxis kein Grund, von der Gründung einer Stiftung abzusehen.

Kontakt:

Dr. Michael Hohl, Bayreuth
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