Mit dem „StaRUG“ (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen vom 22. Dezember 2020) steht seit dem 1.1.2021 ein neues rechtliches Instrument zur Erleichterung einer Restrukturierung im Krisenfall zur Verfügung. Das StaRUG setzt die Europäische Restrukturierungs-Richtlinie in deutsches Recht um.

Wenn es finanziell eng wurde, konnten Unternehmer nach deutschem Recht bisher mit außergerichtlichen Vergleichen oder mit den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) arbeiten. In der letzteren war man sehr schnell, da Sanierungsvergleiche nur mit der Zustimmung jedes Gläubigers klappen. Die InsO dockt an den bekannten Insolvenzgründen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, an. Diese Zustände sollen mit einer erfolgreichen Restrukturierung ja gerade vermieden werden. An dieser bisher noch offenen Flanke setzt nun das StaRUG an. Es gibt Schuldnern in der Krise Instrumente zur Unterstützung einer Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens an die Hand. Regelungskern des StaRUG ist der Restrukturierungsplan des Schuldners.

Eine Restrukturierung nach dem StaRUG steht allen Unternehmen sämtlicher Branchen, ausgenommen Banken und Versicherungen, offen. Auch natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind, also auch Einzelunternehmer und Freiberufler, können sich mithilfe des StaRUG sanieren und so einer drohenden Privatinsolvenz entgehen.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen noch nicht in der Pflicht ist, einen Insolvenzan-trags zu stellen. Allerdings muss eine Zahlungsunfähigkeit drohen. Dies ist der Fall, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten eintreten wird, wenn nicht geeignete Sanierungsschritte eingeleitet werden.

Der Restrukturierungsplan kann normativ Rechtsverhältnisse gestalten. Dazu gibt es eine breite Palette an Möglichkeiten. Der Schuldgrund spielt dabei keine Rolle, d.h. es können die Forderung von Banken und sonstigen Finanzgläubigern wie Anleihegläubigern oder Gläubigern von Schuldscheindarlehen einbezogen werden, oder nicht. Anders als das Insolvenzverfahren bezieht der Restrukturierungsplan aber nicht zwingend sämtliche Gläubiger ein. Der Schuldner kann vielmehr eine Auswahl treffen und nur bestimmte Gläubigergruppen in den Restrukturierungsplan einbeziehen. Er kann sich z.B. auf die Finanzgläubiger konzentrieren und Lieferanten unberührt lassen.

Der Schuldner kann auch die Anteilseigner in den Restrukturierungsplan einbeziehen. Wenn die Anteilseigner in den Restrukturierungsplan einbezogen werden, kann über den Plan auch in deren Anteilsrechte eingegriffen werden. Gläubiger bekommen z.B. die Möglichkeit, ihre Forderungen gegen Anteilsrechte eintauschen.

Eingriffe in die Rechtspositionen von Arbeitnehmern, z.B. in offene Löhne und Gehälter oder Versorgungszusagen, sind nach dem StaRUG nicht möglich. Auch gelten die im Insolvenzverfahren möglichen arbeitsrechtlichen Erleichterungen, z.B. für Kündigungen, nicht für Sanierungen nach dem StaRUG. Auch eine Veränderung oder Beendigung länger laufender Miet- oder Pachtverträge ist nur im Insolvenzverfahren möglich.

Die Restrukturierung nach dem StaRUG läuft in Eigenregie. Die Geschäftsführung leitet den StaRUG-Prozess ein und steuert ihn. Aus Sorgfaltsgründen und letztlich zur Meidung einer Haftung ist die Beiziehung eines fachkundigen Beraters zu empfehlen. Sie kann durch das Restrukturierungsgericht auch eingefordert werden.

Bei dem StaRUG-Verfahren mit all seinen Bausteinen kommt es im Einzelfall sehr auf die richtige Strategie und eine perfekte Regie des Zusammenspiels zwischen Management, Gläubigern, Berater und Restrukturierungsgericht an. So viel freie Verhandlung mit den Stakeholdern wie möglich, aber auch so viel Zwang und gerichtliche Involvierung wie nötig. Der Griff in den Instrumentenkasten des Restrukturierungsrahmens muss zielgerichtet erfolgen.

Das Gesetz eröffnet gute und praktikable Möglichkeiten zur Sanierung. Es lässt Raum für passgenaue Lösungsansätze. Das kluge und richtige Maß in seiner Anwendung dürfte sich in der Praxis als Herausforderung erweisen.

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