Voraussichtlich noch im Juni in Q2, spätestens Anfang Q3-2023 tritt das Gesetz zum Schutz von Whistleblowern in Kraft.

Endlich, der Vermittlungsausschuss war erfolgreich, Bundestag und Bundesrat haben sich diese Woche am 09. Mai auf einen Kompromiss-Entwurf für das neue Hinweisgeber-schutzgesetz geeinigt.
Eine Interne Meldestelle wird damit zur Pflicht und die Unternehmen / Organisationen müssen tätig werden.

Das HinSchG soll – in Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie (RL (EU) 2019/1937) – Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachtete Verstöße melden, vor Repressalien schützen, Verantwortlichkeiten rund um sichere vertrauensvolle Meldekanäle festlegen und den gesamten Prozess rund um Whistleblowing in Unternehmen regulieren. Der Schutz soll Hinweisgeber motivieren, ohne Angst auf Missstände und Verfehlungen aufmerksam zu machen.

Anwendungsbereich und geschützte Personen

In Deutschland fallen neben Verstößen gegen das Unionsrecht auch Verstöße gegen nationale strafbewehrte und teilweise sogar bußgeldbewehrte Vorschriften in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Hinweisgebende Personen können u.a., Arbeitnehmende, Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte, Freiberufler, Zulieferer, Dienstleister, Geschäftspartner und Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Dies umfasst auch ehemalige und künftige Arbeitnehmer.

Österreich ist schon so weit.

Einige EU-Mitgliedstaaten waren seit 17. Dezember 2021 in Verzug bei der nationalen Umsetzung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie, so auch Österreich und Deutschland.
Deswegen hatte die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren und Sanktionen in Form von Bußgeldzahlungen für Deutschland eingeleitet.

Während Deutschland erst kurz vor einer finalen Entscheidung steht, hat Österreich nun schon seit ein paar Monaten Gewissheit und Fristen. Ab dem Inkrafttreten gilt eine 6-monatige Schonfrist für die Einrichtung interner sowie externer Meldestellen. Somit sind ab August 2023 Unternehmen > 250 Mitarbeiter in der Pflicht, die kleineren von 50-249 Mitarbeiter haben noch bis Mitte Dezember Schonfrist.

Nächste Schritte

Bereits am 11. Mai stimmt der Bundestag über den Kompromiss-Entwurf des Vermittlungsausschusses ab. Nimmt der Bundestag den Kompromiss-Entwurf wie geplant an, könnte auch der Bundesrat in seiner kommenden Plenarsitzung am Freitag 12. Mai 2023 dem geänderten Gesetz zustimmen.

Danach tritt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle bereits einen (!) Monat nach Verkündung des neuen Gesetzesentwurfs in Kraft.
Bußgelder für die Nicht-Einrichtung einer internen Meldestelle werden jedoch erst sechs Monate nach der Verkündung erhoben werden.

Die wichtigsten Fakten

  • Entgegennahme und Bearbeitung anonymer Meldungen werden empfohlen, sind jedoch nicht verpflichtend;
  • Deutlicher Vorrang der internen Meldestelle vor der externen Meldestelle für hinweisgebende Personen;
  • Reduktion des maximalen Bußgeldrahmens von EUR 100.000,- auf EUR 50.000,-.

Verpflichtete

Unternehmen ab 50 Beschäftigten (Köpfe)
und
Unternehmen aus bestimmten Branchen werden unabhängig ihrer Beschäftigtenzahl verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Zu der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle gehört auch die Wahl eines hinweisgeberschutzkonformen Meldekanals.

Zeit zu Handeln

Pfiffige Unternehmer, die auch die Chancen und Vorteile eines Meldesystems erkennen, nutzen den Meldekanal bewusst für die Mitarbeiterkommunikation und die nachhaltige Umsetzung eigener Unternehmens-Richtlinien und Ziele.

Es ist Zeit für Unternehmen, jetzt tätig zu werden und eine interne Meldestelle einzurichten, um selbst das Ruder in der Hand zu halten und Hinweisgebern ggf. den Gang an die Öffentlichkeit zu erschweren oder zu ersparen.
Entscheiden Sie sich für einen digitalen, gesetzeskonformen Meldekanal.

➜ Möchten Sie mal testen?
Hier geht es zur Demoversion: https://www.complian-se.com/kontakt/

Sie haben Fragen dazu? Oder Handlungsbedarf in der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie für Ihr Unternehmen? In der Kommunikation mit
Mitarbeitern? Wir beraten Sie gern!

Autorin: Karin Scherer