Psychische Gefährdungsbeurteilung
Gesetzliche Grundlagen:
§4 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz
– Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden werden
§ 5 Arbeitsschutzgesetz vom 25.10.2013
– Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen auch psychische Belastungen eines Arbeitsplatzes berücksichtigt werden
– Alle Unternehmen müssen seit 2013 Ihre Physischen und Psychischen Gefährdungsbeurteilungen durchführen und schriftlich dokumentieren
Nutzen und Vorteile durch die psychische Gefährdungsbeurteilung
Gute, d.h. menschengerechte Arbeitsbedingungen führen zu:
– zufriedene und motivierte Beschäftigte
– weniger Fehler und bessere Qualität von Produkten und Dienstleistungen; weniger Ausfallzeiten und geringere Fluktuation
– bessere Kommunikation bei einem guten Betriebsklima
– einem guten Firmenimage und die Bindung qualifizierter Mitarbeiter an das Unternehmen
– höherer Loyalität der Mitarbeiter zum Unternehmen
– einer Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und Vermeidung von Regressansprüchen durch Berufsgenossenschaft und Sozialkassen
Thomas Schusser