Ein Beitrag von Lars Eichert

Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter trifft den jeweiligen Vorstand oder Geschäftsführer bekanntermaßen die Verpflichtung, spätestens 3 Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen nach Eintritt einer Überschuldung für die Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber u. a. mit der Geschäftsleiterhaftung nach § 15b Abs. 4 InsO abgesichert.  

Voraussetzungen und Reichweite der Geschäftsleiterhaftung nach § 15b Abs. 4 InsO sind in weiten Teilen des Geschäftsverkehrs allenfalls rudimentär bekannt. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Neuregelung der Geschäftsleiterhaftung zum 01.01.2021 durch § 15b InsO aufgrund zahlreicher Ausnahmen und Gegenausnahmen sehr unübersichtlich aufgebaut und damit schwer zu erfassen ist. Ein Fehlverständnis von § 15b InsO kann für einen Geschäftsleiter jedoch schwerwiegende Folgen haben. 

Der nachfolgende Beitrag will daher kurz und prägnant die Grundzüge der Geschäftsleiterhaftung nach § 15b Abs. 4 InsO wegen Verstößen gegen das Zahlungsgebot bei Insolvenzreife einer Gesellschaft erläutern und typische Haftungsrisiken aufzeigen.  

 

Überblick 

Der Regelung des § 15b InsO zugrunde liegt die Zielsetzung, Minderungen des zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stehenden Vermögens einer Gesellschaft nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zu vermeiden. 

Aus diesem Grund verbietet § 15b Abs. 1 S. 1 InsO grundsätzlich jegliche Zahlungen der Gesellschaft ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Da ein solches generelles Auszahlungsverbot ab Insolvenzreife gerade bei Gesellschaften mit laufendem Geschäftsbetrieb dem Zweck von § 15b InsO auch zuwiderlaufen kann, wird § 15b Abs. 1 S. 1 InsO durch zahlreiche Ausnahmen und Gegenausnahmen modifiziert. 

Werden Zahlungen unter Verletzung von § 15b Abs. 1 S. 1 InsO vorgenommen, begründet § 15b Abs. 4 S. 1 InsO eine persönliche Haftung der jeweils zur Insolvenzantragstellung verpflichteten Geschäftsleiter. Diese sind dann grundsätzlich zum Ersatz der von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen verpflichtet. 

 

Insolvenzreife 

Das Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 S. 1 InsO setzt zunächst einmal den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung voraus. Eine bloß drohende Zahlungsunfähigkeit genügt noch nicht.  

 

Zahlungsunfähig ist eine Gesellschaft nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO immer dann, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.  

Die Prüfung einer Zahlungsunfähigkeit erfolgt grundsätzlich auf zwei Stufen. Auf einer ersten Stufe ist danach zu fragen, ob die zum Stichtag vorhandenen liquiden Mittel wenigstens 90% der zum Stichtag fälligen Verbindlichkeiten decken. Ist dies nicht der Fall, wird auf einer zweiten Stufe geprüft, ob unter Berücksichtigung der in einem Zeitraum von drei Wochen zu erwartenden liquiden Mittel wenigstens 90% der zum Stichtag bereits fälligen und in den folgenden drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten gedeckt sind. Wird auch dies verneint, kann grundsätzlich von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. 

Problematisch kann für den auf Haftung in Anspruch genommenen Geschäftsleiter an dieser Stelle sein, dass nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO eine Zahlungsunfähigkeit vermutet wird, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen tatsächlich eingestellt hat. Dies wiederum kann anhand zahlreicher von der Rechtspraxis entwickelter Indizien bestimmt werden. In der praktischen Konsequenz bedeutet dies, dass der Geschäftsleiter gegebenenfalls belegen muss, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt einer Zahlung noch zahlungsfähig war, um einer Haftung zu entgehen. 

Überschuldet ist eine Gesellschaft nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 S. 1 InsO, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.  

Die Rechtspraxis verlangt hier grundsätzlich eine Deckungslücke von mehr als 10%. Zu beachten ist, dass die insolvenzrechtliche Überschuldung nicht deckungsgleich ist mit einer bilanziellen Überschuldung. Die Feststellung einer Überschuldung nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO bedingt daher grundsätzlich der Erstellung einer gesonderten Überschuldungsbilanz.  

Ergibt eine solche Überschuldungsbilanz eine Unterdeckung von mehr als 10%, besteht dennoch keine Überschuldung, wenn in den nächsten zwölf Monaten mit der Fortführung des Unternehmens der Gesellschaft zu rechnen ist. 

 

Vornahme einer Zahlung 

Durch § 15b Abs. 1 S. 1 InsO untersagt ist die Vornahme einer Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife. 

Anders als der Wortsinn es vermuten lässt, ist der § 15b Abs. 1 S. 1 InsO zugrundeliegende Begriff der Zahlung nicht auf Geldleistungen beschränkt. Erfasst werden vielmehr in einem weiten Sinne sämtliche Leistungen, die das als Haftungsmasse zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft schmälern. Selbst Abtretung, Aufrechnung oder Erlass von Forderungen können dem Zahlungsverbot des § 15b Abs. 1 S. 1 InsO zuwiderlaufen. 

Eine besonders tückische Haftungsfalle kann sich für den Geschäftsleiter im Zusammenhang mit der Einziehung von Forderungen der Gesellschaft ergeben. Auf den ersten Blick will man meinen, dass hierdurch das Vermögen der Gesellschaft erst einmal nicht geschmälert wird, da diese ja etwas erhält. Dies kann sich jedoch als Trugschluss erweisen. Leistet beispielsweise ein Kunde eine Zahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft, wertet die Rechtspraxis dies als vermögensschmälernde Zahlung an die kontoführende Bank, soweit der Eingang den Kontokorrentsaldo reduziert. Folge ist dann die Haftung des Geschäftsleiters für jeden der Gesellschaft zugeflossenen Euro. 

Erlaubte Zahlungen 

Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife sind nicht per se verboten. Das grundsätzliche Auszahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 S. 1 InsO gilt nach § 15b Abs. 1 S. 2 InsO nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.   

Wann Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, wird vom Gesetz in § 15b Abs. 2 u. 3 InsO weiter spezifiziert. 

Ausgangspunkt ist insoweit die Regelung des § 15b Abs. 3 InsO. Hiernach sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Fristen für eine Insolvenzantragstellung aber vor Stellung eines Insolvenzantrags erfolgen. Das Gesetz vermutet also, dass Zahlungen der Gesellschaft in der Phase der Insolvenzverschleppung stets sorgfaltswidrig sind. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, doch stellt die Rechtspraxis hieran hohe Anforderungen. Allein der Umstand, dass die Gesellschaft durch eine Zahlung keine Nachteile erleidet, genügt hierfür ebenso wenig wie der Umstand, dass eine Zahlung für die Gesellschaft von Vorteil ist. 

Entgegen einer weit verbreiteten Fehlvorstellung sind Zahlungen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 15b Abs. 3 InsO – also vor Ablauf der gesetzlichen Fristen für eine Insolvenzantragstellung oder nach Insolvenzantragstellung – auch nicht ohne weiteres erlaubt. Vielmehr gelten hier weitere Einschränkungen. 

Im Grundsatz gelten Zahlungen vor Ablauf der Fristen für eine Insolvenzantragstellung oder nach Insolvenzantragstellung nach § 15b Abs. 2 S. 1 InsO als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Maßstab ist hierbei das Interesse der Gläubiger der Gesellschaft an der Erhaltung des als Haftungsmasse dienenden Vermögens. Praktische werden damit vor allem Zahlungen der Gesellschaft zur Erhaltung eines sanierungsfähigen Geschäftsbetriebes privilegiert. 

Für Zahlungen innerhalb der gesetzlichen Fristen für eine Insolvenzantragstellung wird der Rahmen des § 15b Abs. 2 S. 1 InsO für erlaubte Zahlungen dann aber nochmals drastisch eingeschränkt. Nach § 15b Abs. 2 S. 2 InsO sind auch Zahlungen innerhalb der Antragsfrist nur solange privilegiert, wie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung des Insolvenzgrundes oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags betrieben werden. Praktisch bedeutet dies, dass der Zeitraum, innerhalb dem Zahlungen einer insolvenzreifen Gesellschaft keine Haftung des Geschäftsleiters auslösen, regelmäßig schon vor Ablauf der Frist für die Stellung eines Insolvenzantrags endet.  

 

Konsequenzen verbotswidriger Zahlungen 

Soweit eine insolvenzreife Gesellschaft entgegen § 15b Abs. 1 InsO Auszahlungen vornimmt, sind die jeweils zur Insolvenzantragstellung verpflichteten Geschäftsleiter nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO grundsätzlich zur Erstattung dieser Zahlungen verpflichtet.  

Gläubiger des Erstattungsanspruchs nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO ist die betroffene Gesellschaft selbst. Für die Entstehung dieses Haftungsanspruchs ist es – anders als bei Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung – nicht erforderlich, dass über das Vermögen der Gesellschaft tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In der Praxis dürfte die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO durch einen bestellten Insolvenzverwalter aber doch die Regel sein. 

Auf Erstattungsansprüche nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO gegenüber ihren Geschäftsleitern kann eine Gesellschaft grundsätzlich nicht verzichten. Eine der wenigen Ausnahmen hiervon ist die Möglichkeit, derartige Ansprüche im Rahmen eines Insolvenzplans (mit) zu regulieren. Bei der Sanierung einer Gesellschaft durch Insolvenzplan sollte der Geschäftsleiter daher stehts drauf achten, dass sich dort auch Regelungen zu etwaigen gegen ihn gerichteten Haftungsansprüchen finden. 

 

Fazit 

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, auf welch „dünnem Eis“ sich Vorstände oder Geschäftsführer vielfach bewegen, wenn sich die von ihnen geführte Gesellschaft im Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung befindet. 

Selbst die Einhaltung der gesetzlichen Fristen für die Stellung des in diesen Fällen obligatorischen Insolvenzantrags schließt eine persönliche Haftungsinanspruchnahme der betroffenen Geschäftsleiter vielfach nicht aus, wenn die Gesellschaft noch aktiv ist und Leistungen ausführt. Das Risiko einer Haftungsinanspruchnahme wird dabei umso größer, je weiter man die gesetzlichen Fristen für einen Insolvenzantrag ausreizt.  

Auch unter dem Aspekt der Meidung persönlicher Haftungsrisiken spielt daher der Faktor Zeit eine ganz erhebliche Rolle. Jedem Vorstand oder Geschäftsführer kann daher nur empfohlen werden, bei einer sich abzeichnenden Krise bereits vor Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ernsthaft einen Insolvenzantrag in Erwägung zu ziehen. Damit wird dann nicht nur das eigene Haftungsrisiko minimiert, sondern gleichzeitig die Aussicht auf eine Sanierung des Unternehmens deutlich erhöht.       

Sollte doch einmal eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsleiters konkret drohen, heißt es, eine effektive Verteidigungsstrategie zu finden. Hier kann sich die Komplexität des § 15b InsO dann durchaus auch zugunsten des Geschäftsleiters auswirken. Die zahlreichen Ausnahmen und Gegenausnahmen liefern hier immer wieder Argumente zur Abwehr entsprechender Haftungsansprüche. 

 

 

Als erfahrene Experten im Bereich Insolvenz und Sanierung stehen wir Ihnen bei Fragen zur Haftung von Vorständen und Geschäftsführern sowie bei allen weiteren Themen im Bereich Insolvenz und Sanierung jederzeit gerne zur Verfügung.  

 

Autor: 

Lars Eichert 

Rechtsanwalt 

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